Satzung

 

 

S A T Z U N G 

(Stand: 23.03.2023)

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Netzwerk der Kultur- und Kreativwirtschaft Allgäu e.V. (kurz: NeKKA)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.". 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kempten.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck des Vereins 

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft im Allgäu. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 

a) Vernetzung der Mitglieder und deren Mitarbeiter – sowohl untereinander als auch mit Politik, Verwaltung und Wirtschaft – und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und deren Mitarbeitern

b) Sichtbarkeit und Förderung der Mitglieder des Vereins sowie 

c) Sichtbarkeit und Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft 

d) Regelmäßigen Austausch zwischen den Mitgliedern sowie mit Wirtschaft, Politik, Verwaltung und Institutionen zur Stärkung der Allgäuer Kultur- und   Kreativwirtschaft

e) Veranstaltung von oder Mitwirkung an Netzwerkveranstaltungen für und von Mitglieder(n)

und zwar sowohl interdisziplinär als auch regional wie überregional.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(4) Der Verein kann sich an anderen Vereinigungen und Verbänden beteiligen, soweit dies der Förderung der Vereinsinteressen dienlich ist.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie jede rechtsfähige Personengesellschaft werden, welche der Kultur- und Kreativwirtschaft angehört oder durch ihre/seine berufliche Tätigkeit einen engen Bezug zur Kultur- und Kreativwirtschaft aufweist. Ausnahmen von den vorstehenden Beschränkungen können durch den Vorstand zugelassen werden.

(2) Fördermitglied kann jede juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts,  rechtsfähige Personengesellschaft oder natürliche Person werden, die einen Förderbeitrag bezahlen, welcher über den für sie geltenden Mitgliedsbeitrag hinausgeht.

(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, Vereine und eG benennen jeweils eine(n) AnsprechpartnerIn für den Verein sowie dessen/deren VertreterIn. Die/Der AnsprechpartnerIn ist berechtigt, die Mitgliedsrechte wahrzunehmen.

(4) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. 

(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Entscheidung ist in einfacher Mehrheit zu treffen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem/der AntragstellerIn nicht begründen. 

(6) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen des Privatrechts und Personengesellschaften mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. 

(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder 

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. 

c) festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm/ihr mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen und die Zwecke des Vereins zu fördern, insbesondere 

a) regelmäßig die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu leisten 

b) und wenn möglich, an den Veranstaltungen teilzunehmen

c) und, soweit es in seinen/ihren Kräften steht bzw. möglich ist, das Vereinsleben durch aktive Mitarbeit zu unterstützen.

(3) Fördermitglieder haben die beantragten bzw. vereinbarten Förderbeiträge zu zahlen; im Übrigen sind sie von der Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge ausgenommen.

(4) Die Mitglieder werden in ein Mitgliederverzeichnis aufgenommen, welches elektronisch geführt wird und öffentlich gemacht werden darf.

(5) Die Mitglieder verpflichten sich, es zu unterlassen, auf Veranstaltungen aktiv MitarbeiterInnen anderer Mitglieder abzuwerben.

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Beiträge

(1) Der Verein erhebt zur Deckung des Finanzbedarfs von den Mitgliedern jährliche Mitgliedsbeiträge sowie anlässlich des Eintritts in den Verein eine Aufnahmegebühr.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Aufnahmegebühr sowie die Beiträge für das erste Jahr sind mit dem Tag der Aufnahme fällig und bis spätestens 14 Tage nach Mitteilung über die Aufnahme zu entrichten; die Mitgliedsgebühr beträgt im ersten Kalenderjahr der Mitgliedschaft 1/12 für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft.

(3) Bei Bedarf ist der Verein berechtigt, Umlagen bei den Mitgliedern zu erheben, um Projekte, die die Ziele des Vereins fördern, zu finanzieren. Die Höhe der Umlage wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bestimmt. Die jährliche Höhe darf das Zweifache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.

(4) Die von den Fördermitgliedern gezahlten Beiträge ergeben sich aus dem Förderbescheid bzw. aus der mit den Fördermitgliedern getroffenen Vereinbarung, soweit eine solche geschlossen wird.

(5) Bei Vereinsaustritt wird der gezahlte Jahresbeitrag bzw. Förderbeitrag nicht zurück erstattet.

(6) Im Übrigen Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit. Auf Antrag kann der Vorstand auch andere Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn dies den Zwecken des Vereins dient.

(7) Die Gründungsmitglieder des Vereins sind von der Aufnahmegebühr befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

 

§ 8 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner StellvertreterIn und dem/der SchriftführerIn. 

(2) Die Mitgliederversammlung kann bis zu 6 weitere Mitglieder gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 in den Vorstand berufen. 

(3) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung für spezielle Belange bis zu 4 Beisitzer in den Vorstand berufen, die auch aus dem Kreis der Fördermitglieder gem. § 3 Abs. 2 stammen können, und welche die Leitung von vom Vorstand vorgegebener Ressorts übernehmen. Die Beisitzer haben kein Stimmrecht im Vorstand. Beisitzer haben jedoch ein Anwesenheits-, Informations- und Berichtsrecht. 

(4) Der/Die Vorsitzende und sein(e) StellvertreterIn vertreten den Verein jeweils allein.

(5) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und weitere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

(7) Der Vorstand kann eine oder mehrere Personen als Geschäftsführer bestellen. 

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands 

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 

d) die Aufnahme neuer Mitglieder. 

(2) Der Vorstand ist im Rahmen der Geschäftsführung auch berechtigt, Verbandszeichen anzumelden und Verbandszeichensatzungen sowie sonstige Vereinsordnungen (wie z.B. Qualitätsnormen) zu beschließen.

 

§ 10 Wahl und Bestellung des Vorstands 

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins, deren Beschäftigte, deren Beamte/Beamtinnen und/oder UnternehmensvertreterInnen sein, jedoch ausschließlich natürliche Personen; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein(e) KandidatIn die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten/Kandidatinnen ist eine Stichwahl durchzuführen; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sein/ihr Stimmrecht nur persönlich oder durch einen von ihm/ihr entsandten Stellvertreter abgeben.

(3) Anwesende Gewählte haben sich sogleich über die Annahme oder Ablehnung der Wahl zu erklären. Wird die Wahl nicht sofort angenommen, findet noch in der gleichen Sitzung eine Neuwahl statt. Ein abwesendes Mitglied kann nur in den Vorstand gewählt werden, wenn dessen/deren schriftliche Erklärung vorliegt, dass er/sie die Wahl ohne Einschränkung annehmen werde.

(4) Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines/ihres Nachfolgers im Amt. 

(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des/der Nachfolgers/Nachfolgerin durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands 

(1) Der Vorstand tritt mindestens vier Mal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertretung, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seiner/ihrer Stellvertretung. 

(3) Die Vorstandssitzungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Vorstandssitzung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(4) Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren, telefonisch, via E-Mail oder in einer Videokonferenz sowie in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und einer Videokonferenz gefasst werden. 

(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom/von der ProtokollführerIn sowie vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

a) Änderungen der Satzung, 

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, 

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, 

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, 

f) die Auflösung des Vereins.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 

(2) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. 

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertretung und bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden VersammlungsleiterIn geleitet. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sein/ihr Stimmrecht nur persönlich oder durch einen von ihm/ihr entsandten/anwesenden Stellvertreter abgeben.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(5) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. 

(6) Der Vorstand kann in Abweichung von Abs. 2 Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn dieses höhere Quorum erreicht wird.

(7) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet der/die Vorsitzende. Abstimmungsergebnisse werden von dem/der VersammlungleiterIn festgestellt.

(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/von der ProtokollführerIn und vom/von der VersammlungsleiterIn zu unterschreiben ist. 

 

§ 15 Ehrenamtliche Tätigkeit und Auslagenersatz 

(1) Die Mitglieder des Vorstands, der/die BeisitzerInnen sowie der/die KassenprüferIn erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt etwas anderes (z.B. externe Wirtschaftsprüfung).

(2) Im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein wird

a) eine Aufwandsentschädigung

b) eine Vergütung der Reisekosten

gezahlt.

Die Höhe der vorgenannten Aufwandsentschädigung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 16 Arbeitskreise

(1) Durch den Vorstand können Arbeitskreise zu verschiedenen Teilbereichen der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie zu verschiedenen Tätigkeitssparten der Kultur- und Kreativwirtschaft geschaffen werden (bspw. zu Social-Media-Themen, Künstliche Intelligenz). 

(2) Mitglieder des Arbeitskreises können Mitglieder und deren MitarbeiterInnen sein.

(3) Der Vorstand benennt aus dem Kreis der Arbeitskreis-Mitglieder eine(n) LeiterIn des Arbeitskreises. Der/Die LeiterIn hat das Recht, bei Vorstandssitzungen anwesend zu sein, bei allen den Arbeitskreis betreffenden Fragen durch den Vorstand angehört zu werden sowie dem Vorstand über den Arbeitskreis Bericht zu erstatten.

(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises organisieren sich selbst.

(5) Nach Konstituierung eines Arbeitskreises hat dieser die Ziele des Arbeitskreises zu formulieren und mindestens zweimal jährlich Sitzungen abzuhalten.

(6) Der/Die LeiterIn des Arbeitskreises hat bei der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Bericht abzugeben. 

(7) Der Arbeitskreis, dessen TeilnehmerInnen sowie dessen LeiterIn erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich, soweit die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes bestimmt.

 

§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen 

(1) Soweit nachfolgend keine besonderen Bestimmungen getroffen wurden, erfolgt die Auseinandersetzung gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und seine/ihre Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für kultur- und kreativwirtschaftliche Maßnahmen.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. 

 

B E I T R A G S O R D N U N G

 

1. Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist am 2.1. eines jeden Jahres fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto an.

Für die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist die Anzahl der MitarbeiterInnen/Angestellten des Mitglieds maßgeblich.  Veränderungen sind dem Vorstand in Textform mitzuteilen. Besteht für den Vorstand begründeter Anlass zur Annahme, dass ein Mitglied mehr MitarbeiterInnen/Angestellte hat als angegeben, so kann der Vorstand die Höhe der zu zahlenden Beiträge schätzen; das Mitglied hat die Möglichkeit zu belegen, dass und in welchem Maß diese Schätzung überhöht ist.

Es sind folgende Beiträge in folgender Staffelung zu zahlen:

-Freiberufler, Soloselbständige, Gewerbetreibende (ohne festangestellte Mitarbeiter) = 150 €
-Unternehmen mit 1 – 9 festangestellten Mitarbeitern = 250 €
-Unternehmen mit 10 – 49 festangestellten Mitarbeitern = 500 €
-Unternehmen mit 50 – 99 festangestellten Mitarbeitern = 1.000 €
-Unternehmen ab 100 festangestellten Mitarbeitern = 1.500 €
-Juristische Personen des öffentlichen Rechts = 1.000 €
-Branchenfremde Mitglieder* = 1.500 €  

(hiervon ausgenommen sind die Gründungsmitglieder gem. § 6 Abs. 7 der Satzung, soweit diese als branchenfremd gelten; diese zahlen die Gebühren entsprechend der Unternehmensgröße)

*Branchenfremd sind Mitglieder, die keinem der Teilbereiche der Kultur- und Kreativwirtschaft angehören. Hierunter fallen bspw. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Dolmetscher.

 

2. Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 100,00 Euro pro Mitglied.
Hiervon ausgenommen sind die in § 6 Abs. 6 und 7 der Satzung aufgeführten Personen.

 

 

O R D N U N G

über Aufwandsentschädigung und Reisekosten gem. § 15 Abs. 2 der Satzung

 

1. Reisekosten

Bei der Benutzung eines eigenen Kraftwagens werden Fahrtkosten gemäß den jeweils aktuell geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges gewährt. Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel werden die tatsächlichen Aufwendungen ersetzt. Die Erstattung der Kosten erfolgt gegen Vorlage des Tickets und ggf. vorhandener Quittungen/Belege.

Des Weiteren werden die Spesen erstattet, die durch Sitzungen des Vorstandes verauslagt wurden und deren Verauslagung als angemessen gilt.

Die Erstattung der Kosten erfolgt gegen Vorlage der Bewirtungsrechnung, der Nennung der Teilnehmer sowie des Anlasses für die Bewertung, das alles in dem für die steuerliche Geltendmachung erforderlichen Umfangs.

 

2. Sonstige Mitglieder 

Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Mitglieder, die im Auftrag des Vorstandes tätig werden.

Die Ordnung gilt mit Wirkung ab dem 23.03.2022.